SATZUNG

Satzung

des Freundeskreises Alter Dom St. Johannis e. V.

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen

Freundeskreis Alter Dom St. Johannis.

Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“ hinzugefügt. Der Vorstand beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

(2) Sitz des Vereins ist Mainz.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,

§ 2 Allgemeiner und besonderer Zweck

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist überregional; er ist konfessionell und politisch nicht gebunden.

(2)   Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erforschung, Sanierung und Erhaltung des Alten Doms St. Johannis zu Mainz, als eines bedeutenden Kulturdenkmals und dominierenden Wahrzei­chens der Stadt Mainz.

Insbesondere ist es Zweck des Vereins, Mittel zu beschaffen und dem Eigentümer zur Erfüllung folgender Aufgaben zur Verfügung zu stellen:

o   die Forschungen an und im Alten Dom St. Johannis;

o   die Sicherung der Bausubstanz einschließlich aller dazu notwendigen planerischen, vermessungstechnischen, baulichen und anderen Maßnahmen;

o   die Herstellung eines Zustandes des Alten Doms St. Johannis, der eine kirchliche Nutzung ermöglicht;

o   die Präsentation der Forschungsergebnisse und wissenschaftlichen Erkenntnisse in einer der Allgemeinheit verständlichen und einladenden Form;

o   die Gestaltung des Umfeldes des Alten Doms St. Johannis in einer dem Denkmal und seiner zukünftigen kirchlichen und kulturellen Nutzung, sowie dem Charakter der Kirche als zentrale evangelische Kirche in Mainz angemessenen Weise;

o   musikalische und andere kulturelle Veranstaltungen, die der historischen, religiösen und kulturellen Bedeutung des evangelischen Alten Doms St. Johannis entsprechen.

(3)   Neben der Beschaffung der für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Mittel durch Beiträge, Zuwendungen, Umlagen, Spenden und eigene Aktivitäten sucht der Verein durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit die kulturelle Bedeutung des Alten Doms St. Johannis hervorzuheben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden.

Dem Verein ist eine Beitrittserklärung in Textform vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Des Weiteren können gemäß § 9 Abs. 2 dieser Satzung Ehrenmitglieder gekürt werden.

(2)   Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme aller Veranstaltungen des Vereins,
seien sie von ihm allein oder unter seiner Mitwirkung verrichtet. Bei entgeltlicher Teilnahme sollen den Vereinsmitgliedern entsprechende Ermäßigungen zukommen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

1.        Tod,

2.        Kündigung des Mitglieds (Abs. 2),

3.        Streichung von der Mitgliederliste (Abs. 3),

4.        Ausschluss (Abs. 4).

(2)   Die Kündigung ist schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist auf den Schluss des  Geschäftsjah­res zu erklären.

(3)   Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf frühestens zwei Monate nach Absendung des 2. Mahnschreibens beschlossen werden. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4)   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgespro­chen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Antrag kann durch jedes Mitglied des Vereins gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat anfechtbar; über die Anfechtung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist oder wenn die Mitgliedsversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 6 Beitrag

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Jahresbeitrages. Er ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.  

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus:          

1.    dem/r Vorsitzenden/en

2.    seinem/r bzw. ihrem/r Stellvertreter/in

3.    dem/r Schriftführer/in

4.    dem Kassenwart/ der Kassenwartin

5.    mind. einem/r Beisitzer/in.

Ein/e Beisitzer/in soll als Stellvertreter/in des Kassenwarts/ der Kassenwartin benannt werden. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(3)   Der Vorstand wird ermächtigt, den Pfarrer/die Pfarrerin der St. Johanniskirchengemeinde, den Vorsitzenden/ die Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder dessen/deren Beauftragte/n, den Dekan/ die Dekanin, den Vorsitzenden/ die Vorsitzende der Dekanats­sy­node sowie den Pfarrer/ die Pfarrerin für Stadtkirchenarbeit an dem Alten Dom St. Johannis in Mainz oder dessen/deren Beauftragte/n sowie andere fachkundige Personen mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

(4)   Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und seine/n bzw. ihre/n Stellvertreter/in einzeln vertreten (Vorstand i.S. d. § 26 BGB). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die Stellvertreter/in von einem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen soll, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

§ 9  Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.      die Wahl des Vorstandes;

2.      die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Berichts des

Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes;

3.      die Genehmigung des Haushaltsplans und evtl. Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge;

4.      die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand

unterbreiteten Aufgaben, sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten;

5.      die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2)   Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(3)   Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Viertel des Jahres stattfinden. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich oder per Email einzuladen.

(4)   Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich oder per Email verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

(5)   Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende bzw. bei seiner/ihrer Verhin­derung sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in, bei dessen/deren Verhinderung eine vom/von der Vorsitzenden bestimmte Stellvertretung.

(6)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder und juristische Personen stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab. Die Erteilung einer Stimmenvollmacht ist unzulässig. Es entscheidet die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nachfolgend nichts Anderweitiges bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(7)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom/ von der Vorsitzenden und vom/ von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1)   Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder auf der Mitgliedsversammlung erforderlich.

(2)   Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich oder per Email erfolgen. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins
zu befinden hat, ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwe­send sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 75 % der abgegebenen Stimmen.

(3)   Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Evangelische Dekanat Mainz, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4)   Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren aus den Reihen des Vorstandes.

§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung vom 20. Juli 2016.

 

 

Freundeskreis Alter Dom e. V.
Kaiserstraße 37
55116 Mainz

 

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Spendenkonto: Sparkasse Mainz
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